Das Vertragsrecht ist in den §§ 145 ff und 241 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Dieses ist die rechtsverbindliche Grundlage für Verträge aller Art. Der Gesetzgeber definiert, welche Art von Verträgen es gibt, unter welchen Voraussetzungen diese zustande kommen und wann ein Vertrag erlischt.
Das allgemeine Vertragsrecht ist ein kompliziertes Rechtsgebiet, denn es umfasst eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen, die sich mit privatrechtlichen Verträgen, den Vertragstypen und den daraus resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien befassen. Im deutschen Rechtssystem ist das Vertragsrecht durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt. Jeder kann Verträge zu beliebigen Zeitpunkten mit frei wählbaren Inhalten abschließen. Es besteht kein Abschlusszwang (Kontrahierungszwang) wie in der öffentlichen Daseinsvorsorge. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass hier ein rechtsfreier Raum entstanden ist, denn der Gesetzgeber sieht eine Vielzahl rechtlicher Bestimmungen vor, die das Recht des Einzelnen beschneiden. Die Freiheit des einen endet also dort, wo das Recht des anderen beginnt. Sittenwidrige Verträge und Diskriminierungen sind beispielsweise verboten. Wer die andere Vertragspartei vorsätzlich schädigt, handelt rechtswidrig und hat die entsprechenden Konsequenzen, zum Beispiel die Pflicht zum Schadenersatz und/oder die Auflösung des Vertrages zu tragen.
Zu den privatrechtlichen Verträgen gehören
• Arbeitsvertrag
• Werkvertrag
• Dienstvertrag
• Pachtvertrag
• Mietvertrag
• Reisevertrag
• Darlehensvertrag.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Vertragsarten, die vor allem im Unternehmensbereich zustande kommen, wie Leasing-, Franchise- und GmbH-Vertrag. Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch kommen weitere Gesetzeswerke wie das Handelsgesetzbuch zum Einsatz.
Ganz allgemein gesagt kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 116 ff.) zustande. Die Vertragspartner müssen geschäftsfähig (§§104 ff.) sein. Diese Willenserklärungen werden als Angebot und Nachfrage bezeichnet. Ein Vertrag muss nicht zwingend schriftlich aufgesetzt werden, denn in vielen Bereichen des täglichen Lebens reicht konkludentes (schlüssiges Handeln) aus. Verträge können grundsätzlich formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden und bedürfen daher keiner Schriftform und Unterschrift, es sei denn der Gesetzgeber sieht diese Form ausdrücklich vor, zum Beispiel beim Kauf einer Immobilie. Ein Vertag, der auch als Rechtsgeschäft bezeichnet wird, ist nichtig, wenn ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) vorliegt, zum Beispiel Sittenwidrigkeit und arglistige Täuschung. Ein Vertrag kommt gar nicht erst zustande, wenn die zwei Willenserklärungen auseinander fallen, weil sich die Vertragsparteien nicht einigen können. Vom fehlenden Rechtsbindungswillen geht der Gesetzgeber insbesondere bei Prospekt- und Schaufensterwerbung aus. Es handelt sich hier um den Grundsatz Invitation ad Offerendum, also die Aufforderung an die Kunden, in den Laden zu kommen und ein Angebot im rechtlichen Sinne zu unterbreiten.