Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Impfauskunft für Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen
Die Möglichkeit der Impfabfrage für Arbeitgeber besteht in Schulen, Kitas und Pflegeeinrichtungen, Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Saisonarbeiter sowie in Gefängnissen. Denn ähnlich wie in Krankenhäusern und Arztpraxen, in denen das Auskunftsrecht des Arbeitgebers schon seit vielen Jahren gilt, befinden sich hier viele schutzbedürftige Personen auf engem Raum. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hält es für unverantwortlich, das Risiko der Ansteckung für Kinder und pflegebedürftige Menschen durch nicht geimpftes Personal in Kauf zu nehmen. Aus der Sicht des Ministers wäre auch eine weitergehende Impfabfrage etwa für Mitarbeiter in Großraumbüros wünschenswert, jedoch fand sich dafür im Parlament keine Mehrheit. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) lehnt eine generelle Auskunftspflicht der Arbeitnehmer aus Gründen des Datenschutzes ab. Auch die Gewerkschaften unterstützen eine allgemeine Impfabfrage nicht, sondern halten es für ausreichend, dass Mitarbeiter einen negativen Test vorlegen.
Inhalt und Voraussetzungen der Impfabfrage
Nach der Neuregelung dürfen Arbeitgeber künftig personenbezogene Daten eines Mitarbeiters über dessen Impf- und Serostatus abfragen, um über die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art der Beschäftigung zu entscheiden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Abfrage dazu dient, die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern, und dass eine epidemische Notlage durch den Bundestag festgestellt wurde. Weiterhin muss die Maßnahme erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen.
Die Impfabfrage soll Unternehmen vor allem ermöglichen, für jeden Mitarbeiter den richtigen Arbeitsplatz zu finden. Beispielsweise darf der Arbeitgeber die Entscheidung, ob jemand aus dem Homeoffice ins Büro zurückkehren kann, vom Gesundheitsstatus abhängig machen. Außerdem können die Ergebnisse bei der Entscheidung helfen, ob zum Beispiel eine Maskenpflicht in bestimmten Arbeitsbereichen noch aufrechterhalten wird. Bereits beschäftigte Arbeitnehmer müssen nicht mit einer Entlassung rechnen, sofern sie sich nicht impfen lassen möchten. Für Bewerber, die eine neue Stelle anstreben, kann die Auskunftspflicht allerdings zum Hindernis werden.