Angestellte Geschäftsführerin schuldet Vereinsvorstand Loyalität

Zwischen Vertragsparteien soll nach den gesetzlichen Vorgaben des BGB ein Vertrauensverhältnis bestehen. Die Generalklausel des § 242 BGB bestimmt, dass das jeweilige Verhalten den Gepflogenheiten des guten Glaubens entsprechen muss. Eine leitende Angestellte, die als Geschäftsführerin für einen Verein arbeitet, schuldet dem gewählten und eingesetzten Vereinsvorstand Loyalität. Der Verein, und damit auch dessen gewählte Vertreter, sind ihre Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem am 01.06.2017 verkündeten Urteil im unter dem Geschäftszeichen 6 AZR 720/15 geführten Rechtsstreit zwischen einer angestellten Geschäftsführerin und ihrem Arbeitgeber, einem eingetragenen Verein, entschieden, dass illoyales Verhalten dem Vereinsvorstand gegenüber zur fristlosen Kündigung führen kann.

Initiative zur Abwahl eines Vorstandsmitglieds als Intrige gewertet

Die Klägerin hatte Kündigungsschutzklage erhoben, weil ihr vom Vereinsvorstand die fristlose Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführerin erklärt wurde. Als Grund für die fristlose Kündigung gaben die Vertreter des Beklagten das Entstehen eines unüberbrückbaren Vertrauensverlusts an. Die Klägerin hatte ihre Position für den Versuch genutzt, Mitglieder dazu zu veranlassen, den Vorstandsvorsitzenden, bei dem Beklagten als „Präsident“ bezeichnet, abzuwählen. Zu diesem Zweck sollte eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Grund für den Wunsch der Klägerin nach Abwahl des Vorsitzenden waren Meinungsverschiedenheiten.

Nur die Fristwahrung ist neu zu prüfen

Die Richter am Bundesarbeitsgericht verwiesen den Rechtsstreit an das Sächsische Landesarbeitsgericht zurück, weil aus ihrer Sicht noch Klärungsbedarf im sachlichen Bereich bestand. Klärungsbedürftig sei aber nur die Tatsachenfrage, ob die Beklagte bei der Kündigung die Ausschlussfrist des § 626 BGB eingehalten hat. Die Begründung der Kündigung wurde von den höchsten deutschen Arbeitsrichtern akzeptiert. Wer in einem Anstellungsverhältnis steht und versucht, einen Vorgesetzten, mit dem Meinungsverschiedenheiten bestehen, über Dritte ablösen zu lassen, intrigiert gegen die Interessen seines Arbeitgebers. Derartige Aktivitäten erfüllen die Vorgaben des § 626 BGB und können deshalb zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.