Bezahlte Strafzettel sind auch steuerrechtlich kein Arbeitslohn
Von Kurierfahrern wird erwartet, dass sich schnell und zuverlässig abliefern, was ihnen zu diesem Zweck anvertraut worden ist. Bei zunehmender Enge auf den Straßen der Innenstädte bei gleichzeitiger Verknappung von Parkraum kommt jeder Kurierfahrer früher oder später in die Situation, dass er sein Fahrzeug verkehrswidrig abstellen muss, um seinen Auftrag zu erledigen.
Ein Kurierunternehmer hat das Problem erkannt. In Städten, in denen es ihm nicht möglich war, Sondererlaubnisse zum Kurzparken oder zum Halten in Fußgängerzonen zu bekommen, hat er sich bereiterklärt, Verwarngelder, die gegen seine Kurierfahrer verhängt wurden, für diese zu bezahlen. Dabei sah er nicht nur das Interesse der Kurierfahrer, deren Verdienst im Regelfall nicht so hoch ist, um davon die im Rahmen ihrer Tätigkeit kaum zu vermeidenden Verwarngelder zu zahlen. Er sah auch das Interesse seiner Kunden an schneller und pünktlicher Arbeit der Kuriere. Nur dann, wenn seine Kuriere als schnell und zuverlässig gelten, kann sich sein Unternehmen rentieren.
Fahrer hat keinen anrechenbaren Vorteil
Das zuständige Finanzamt erfuhr von der Bezahlpraxis und erklärte die bezahlten Verwarngelder zu steuerpflichtigen Lohnzusatzleistungen. Dagegen wehrte sich das Unternehmen. Nach erfolglosem Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid wurde der Rechtsstreit schließlich in der Berufungsinstanz dem Finanzgericht Düsseldorf vorgelegt, das in einem Urteil vom 04.11.2016, zum Aktenzeichen 1 K 2470/14L zugunsten des Klägers entschied.
Die Richter am Finanzgericht Düsseldorf verneinten bereits den lohnähnlichen Charakter der geleisteten Zahlungen. Die Zahlungen sind den Fahrern niemals zugeflossen und hatten auch keine Entlastungswirkung. Obwohl im deutschen Recht der Verkehrsordnungswidrigkeiten immer der Fahrzeugführer und nicht der Fahrzeughalter zu belangen ist, gingen die Verwarnungen regelmäßig beim Unternehmen als dem Halter ein. Das Unternehmen beglich in diesen Fällen keine fremde Schuld, sondern eine eigene Verbindlichkeit. Eine Verpflichtung zur internen Weitergabe der Zahlungsaufforderungen im Betrieb besteht nicht.
Die Finanzrichter in Düsseldorf haben die Revision zugelassen, so dass möglicherweise der Bundesfinanzgerichtshof das letzte Wort haben wird.