BAG: Betriebsrat kann Einsichtnahme in ungeschwärzte Entgeltlisten verlangen
Das Bundesarbeitsgericht hatte als Beschwerdeinstanz über einen Anspruch auf Einsichtnahme in Entgeltlisten von Arbeitnehmern zu entscheiden. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus und führt elektronische Listen über die Bruttogehälter ihrer Mitarbeiter. Darin sind Namen, Dienst- und Unterdienstarten, Höhe des Grundgehalts sowie Zulagen vermerkt. Nachdem ein vormals geltender Manteltarifvertrag gekündigt worden war, verlangte der Betriebsrat Einsicht in die Entgeltlisten aller Mitarbeiter, die keine Führungspositionen einnehmen. Die Beklagte stellte ihm eine geschwärzte Version ohne Nennung der Klarnamen zur Verfügung.