LAG Köln: Wegen Quarantäne im Urlaub besteht kein Anspruch auf Nachgewährung
Wenn Arbeitnehmer im Urlaub krank werden, können sie die entgangenen Urlaubstage nachholen (§ 9 Bundesurlaubsgesetz/BUrlG). Dies gilt allerdings nur, wenn sie ein ärztliches Attest beibringen. Bei behördlicher Anordnung der Quarantäne oder bei einer Erkrankung ohne bescheinigte Arbeitsunfähigkeit besteht dagegen kein Anspruch auf Nachgewährung, so entschied das LAG Köln.
Sachverhalt:
Eine Mitarbeiterin nahm vom 30.11. bis 12.12.2020 Urlaub und musste sich am 01.12.2020 als Kontaktperson ihres mit Corona infizierten Kindes in Quarantäne begeben. Die Isolation endete am 07.12.2020. Daraufhin verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. Nach ihren Angaben war auch sie am 01.12.2022 positiv auf Corona getestet worden, bei ihr wurden jedoch keine Symptome festgestellt und sie erhielt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Die Mitarbeiterin war der Ansicht, § 9 BUrlG müsse analog auch auf eine Quarantäneanordnung anwendbar sein, denn wegen der hohen Ansteckungsgefahr habe der Arbeitgeber kein Interesse an der Arbeitsleistung. Das Arbeitsgericht Bonn wies ihre Klage ab. Es führte zur Begründung aus, dass § 9 BUrlG eng auszulegen sei und ausdrücklich Arbeitsunfähigkeit voraussetze. Die Vorschrift erfasse weder eine Quarantäneanordnung noch eine Erkrankung, die nicht ärztlich attestiert wurde. Das LAG Köln schloss sich dieser Auffassung im Berufungsverfahren an (Urteil vom 13.12.2021, Az.: 2 Sa 488/21).
Quarantäne und positiver Test ersetzen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Nach Ansicht des Senats unterscheidet das Arbeitsrecht aus guten Gründen zwischen Arbeitsunfähigkeit und Krankheit. Es sollen nur diejenigen Urlaubstage nachgewährt werden, an denen ein Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt war. Die Klägerin, die keine Symptome aufwies, war jedoch nicht arbeitsunfähig. Sie hätte während der Quarantäne zum Beispiel aus dem Homeoffice arbeiten können, sofern sie sich nicht im Urlaub befunden hätte.
Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG hält das Gericht nicht für geboten. Denn es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Infektion mit COVID-19 führe nicht zwangsläufig zur Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr könne ein Virusträger symptomfrei und damit arbeitsfähig bleiben. Im Übrigen habe der Gesetzgeber klar entschieden, dass es die Aufgabe des behandelnden Arztes sei, über Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit zu entscheiden. Ein behördliches Arbeitsverbot wegen Ansteckungsgefahr könne die ärztliche Expertise nicht ersetzen.