Corona-Impfung – wer haftet für Impfschäden?

Die zugelassenen Impfstoffe von Johnson & Johnson und AstraZeneca empfiehlt die Ständige Impfkommission nur für Menschen über 60 Jahre. Aber auch Jüngere können sich, wenn sie über die Risiken aufgeklärt wurden und wirksam eingewilligt haben, mit diesen Wirkstoffen impfen lassen. Wer aber haftet, falls es zu Gesundheitsschädigungen kommt?

Ärzte haften nur für fehlerhafte Anwendung oder Aufklärung

Damit ein Patient wirksam in eine Behandlung einwilligen kann, muss er über die bekannten Risiken im Voraus richtig aufgeklärt worden sein. Die deutschen und europäischen Gesundheitsbehörden haben sich kürzlich entschieden, Thromboserisiken in den Beipackzettel der genannten Medikamente aufzunehmen. Ärzte sind demnach neuerdings verpflichtet, auch ausdrücklich auf dieses Risiko hinzuweisen. Sofern der Arzt seiner Aufklärungspflicht nachkommt und den Impfstoff wie vom Hersteller vorgesehen dosiert und verabreicht, haftet er nicht für Impfschäden. Sollte den Arzt aber ein Verschulden treffen, steht der Patient in der Beweispflicht. Dann muss er dem Arzt sowohl einen Fehler als auch die Ursächlichkeit dieses Fehlers für den Schadenseintritt nachweisen.

Herstellerhaftung: bekannte und unbekannte Nebenwirkungen

Nach dem Arzneimittelgesetz haftet der Medikamentenhersteller nur für diejenigen Impfschäden, die „über ein vertretbares Maß“ hinausgehen. Eine Thrombose mit möglicherweise tödlichen Folgen ist zweifellos eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung. Allerdings erstreckt sich die Herstellerhaftung nach ständiger Rechtsprechung nicht auf bekannte Nebenwirkungen eines zugelassenen Medikaments. Denn bei der Zulassung des Präparats wurde bereits eine Abwägung zwischen Nutzen und Gefahren vorgenommen. Wenn sich bekannte Risiken verwirklichen, scheidet eine Herstellerhaftung demnach aus. Dagegen muss der Hersteller für solche Schäden aufkommen, die durch noch nicht bekannte Nebenwirkungen hervorgerufen wurden. Wiederum ist der Patient in diesen Fällen beweispflichtig und muss den Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Schaden nachweisen können.

Aufopferungsanspruch gegen den Staat

Ende Mai trat eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft und normiert nun einen ausdrücklichen Entschädigungsanspruch gegen den Staat für alle Corona-Impfschäden (§ 60 IfSG). Der Hintergrund dieses sogenannten Aufopferungsanspruchs ist, dass ein Patient, der sich nicht nur zu seinem eigenen Schutz, sondern auch zum Wohl der Allgemeinheit einer Impfung unterzieht, für alle dadurch entstehenden Nachteile entschädigt werden soll. Dies gilt sogar dann, wenn jemand einen Impfstoff entgegen der behördlichen Altersempfehlung auswählt. Der Anspruch umfasst alle notwendigen Kosten der Heilbehandlung und gegebenenfalls eine Rentenzahlung. Dem Patienten kommt eine Erleichterung bei der Beweisführung zugute, denn es muss nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass Impfung und Folgen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Forschung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Die gesetzliche Neuregelung umfasst auch rückwirkend alle Impfungen seit dem 27.12.2020.

Arzthaftungsrecht im Bereich der Neulandmethode

Ärzte haben die gesetzliche Pflicht, ihre Patienten vor jeder Operation umgehend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären, und zwar so, dass medizinische Laien den Sachverhalt ohne Probleme verstehen. Eine besondere Aufklärung erfordert dagegen die sogenannte Neulandmethode. Es handelt sich um Operationen, die auf der Grundlage neuer Verfahren ohne allgemein eingeführte Methode durchgeführt wird. Da es sich um ein neuartiges Verfahren handelt, sind die mit der Operation verbundenen Risiken und Komplikationen nicht absehbar. Weiterlesen

Sozialgericht Potsdam: Gesundheit geht vor

Menschen, die an seltenen, lebensbedrohenden, chronischen Krankheiten leiden, sind vielen Unannehmlichkeiten ausgesetzt. Dazu kann es auch gehören, immer wieder mit der Krankenkasse darum streiten zu müssen, ob die Kosten für eine vom Arzt verordnete Behandlung übernommen werden. Wenn vor einer körperlich und psychisch belastenden Maßnahme wie einer Blutwäsche immer wieder der Kampf mit der Krankenkasse steht, die die Kosten nicht übernehmen will, schadet das auf Dauer nicht nur der Gesundheit der Betroffenen, sondern auch dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Weiterlesen

Arzt haftet nicht, wenn ein Patient vor der ausführlichen Aufklärung unerwartet die Klinik verlässt

Von Ärzten wird erwartet, dass sie Symptome ernsthafter Erkrankungen erkennen und einschätzen können, ob Lebensgefahr besteht. Stellt ein Arzt bei einer Untersuchung einen solchen Zustand fest, ist er verpflichtet, seinen Patienten unverzüglich über die bestehende Gefahr aufzuklären. Empfiehlt der Arzt einen stationären Klinikaufenthalt, muss er darüber aufklären, welche Gefahren drohen, wenn der Patient nicht im Krankenhaus bleiben will. Er kann den Patienten nicht davon abhalten, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Er muss ihm allerdings die möglichen Folgen seines Verhaltens vor Augen führen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.01.2017 zum Aktenzeichen 8 U 119/15 als Berufungsgericht ein Urteil verkündet und zwei Klinikärzte sowie die Klinikbetreiberin von dem Vorwurf entlastet, eine Patientin nicht genügend aufgeklärt zu haben. Weiterlesen

Klinik haftet für Operationsfehler auch bei Zweitoperation

Macht ein Arzt bei einer Operation einen Fehler, haftet er für die Folgen. Wird zur Fehlerbeseitigung eine weitere Operation notwendig, haftet er auch für eventuelle Fehler, die bei dieser zweiten Operation passieren, soweit ein Ursachenzusammenhang besteht. Der Ursachenzusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass ein anderer Operateur in einer anderen Klinik die Revisionsoperation übernimmt. Nur unerwartet schwere Kunstfehler können die Kausalität ausnahmsweise beenden. Weiterlesen