Wer dazu ansetzt, eine Straftat zu begehen, aber dann noch rechtzeitig zur Besinnung kommt und, im Versuchsstadium, nicht nur aufhört, sondern sich auch noch bemüht, den Eintritt von Folgen abzumildern oder ganz zu verhindern, der kann Bestrafung vermeiden. In verschiedenen Fällen mildert auch aktives Handeln nach Abschluss der Tathandlung als „tätige Reue“ die Strafbarkeit oder lässt sie ganz entfallen.
Diese Grundsätze des in Deutschland geltenden Strafrechts findet in der Bestimmung des § 371 AO über strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung eine besonders weitgehende Regelung. Hier kann noch Straffreiheit erlangt werden, wenn bereits sämtliche Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung erfüllt sind und der Taterfolg, die Steuerverkürzung, bereits vorliegt. Sie kann noch nach Jahren erfolgen, da sie nicht einmal einen engen zeitlichen Bezug zur Tat erfordert.
Straffreiheit durch späte Einsicht setzt allerdings nicht nur sofortiges, entsprechendes Handeln voraus. Die Selbstanzeige muss auch freiwillig und ohne den Druck einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten steuerrechtlichen Prüfung oder eines Ermittlungsverfahrens erfolgen.
Pressemeldungen über den Ankauf von “gehackten“ Bankdaten aus der Schweiz haben nach ihrer Veröffentlichung regelmäßig dazu geführt, dass eine Welle von Selbstanzeigen einsetzte. Selbst Finanzfachleute hatten nicht damit gerechnet, dass das Bankgeheimnis der Schweizer Banken einmal nicht mehr in der Lage sein könnte, Transaktionen zu decken, die in Deutschland als Steuerhinterziehung gelten würden. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte im Oktober 2015 darüber zu entscheiden, ob Medienberichte über den Ankauf und die Auswertung von CD-Bankdaten aus der Schweiz dazu führen können, dass Selbstanzeigen die Strafbarkeit nicht mehr ausschließen.
Es kommt dabei darauf an, ob der sich selbst anzeigende Steuerstraftäter damit rechnen muss, kurzfristig entdeckt zu werden, oder ob er sich auch ohne konkrete Befürchtung, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden könnte, zur Selbstanzeige entschließt. Im letzten Fall wäre tätige Reue als Motiv vorstellbar, während die Selbstanzeige kurz vor der vorhersehbaren Aufdeckung mehr für Kalkül als für Einsicht spricht.
Das Oberlandesgericht Schleswig Holstein hat in seinem zum Aktenzeichen 2 Ss 63/15(71/15) am 30.10.2015 verkündeten Beschluss den konkreten Inhalt der Pressemeldungen in den Vordergrund gestellt. Solange lediglich von allgemeinen Bankdaten geschrieben wurde, muss der einzelne Betroffene noch nicht konkret damit rechnen, dass gerade seine Geldgeschäfte aufgedeckt werden könnten. Werden allerdings Banknamen genannt, und ist die Bank dabei, mit der der Steuerstraftäter zusammengearbeitet hat, ist nach der Entscheidung des OLG Schleswig Holstein eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.
Anm: Die missglückte strafbefreiende Selbstanzeige wirkt sich jedoch in der Regel wie ein Geständnis strafmildernd aus.