Steuerfreiheit und Pfändbarkeit der branchenunabhängigen Coronaprämie

Während der COVID-19-Pandemie können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine steuerbefreite Zulage zahlen, um ihre unverzichtbaren Leistungen in der Krise anzuerkennen. Diese allgemeine Coronaprämie ist nicht auf Mitarbeiter in der Pflege beschränkt, sondern kann jedem Arbeitnehmer in allen Branchen zugutekommen.

Weiterlesen

Paris: Tod nach Sex auf einer Dienstreise als Arbeitsunfall gewertet

Ein verheirateter Ingenieur, der für ein Bauunternehmen in Paris tätig war, unternahm im Jahr 2013 eine Dienstreise in die Region Loiret. Dort lernte er eine Frau kennen, vergnügte sich mit ihr in einem Hotelzimmer und erlag kurz danach einem Herzinfarkt. Die Krankenkasse entschied, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Hiergegen klagte der Arbeitgeber, der aufgrund des Bescheids bis zum Renteneintrittsalter des Verstorbenen weiterhin 80 % des letzten Gehalts an dessen Familie zahlen soll. In erster und nun auch zweiter Instanz bestätigten die französischen Gerichte die Auffassung der Krankenkasse.

Fast alle Unfälle auf Dienstreisen gelten nach französichem Recht als Arbeitsunfälle

Der Arbeitgeber hielt sich nicht für verantwortlich für den Tod des Arbeitnehmers, zum einen, weil dessen Herzinfarkt in keinem Zusammenhang mit seinen beruflichen Aufgaben stand, und zum anderen, weil der Mann sich nicht in dem für ihn von der Firma gebuchten Hotelzimmer aufhielt.
Die Richter der Berufungsinstanz betrachteten diese Einwände als unerheblich. Nach dem französischen Sozialgesetzbuch sind Arbeitsunfälle solche Unfälle, die sich im Laufe der Arbeit ereignen. Bei Dienstreisen gehören nach Ansicht des Gerichts neben der reinen Arbeitszeit auch die Reisezeit, die Freizeit nach Feierabend und die Ruhezeit in der Nacht dazu. Sofern ein Unfall während alltäglicher Handlungen eintritt, zu denen neben duschen, essen oder rasieren auch Sex gehört, bleibt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer verantwortlich, so das Gericht. Auch der räumliche Wechsel aus dem organisierten Hotelzimmer in ein anderes ändere daran nichts, denn der Arbeitnehmer könne seine Freizeit auf Dienstreisen nach eigenen Wünschen gestalten.


Nach deutschem Recht wäre dies kein Arbeitsunfall
 

Nach deutschem Recht ist eine solche weitgehende Haftung des Arbeitgebers nicht möglich. Hier besteht grundsätzlich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es wäre nach deutschem Recht zu prüfen, ob ein solches Ereignis im Rahmen einer Dienstreise versichert ist.

Eine Dienstreise liegt dann  vor, wenn der Versicherte Arbeitnehmer sich von dem Unternehmen seines Arbeitgebers entfernt oder seinen Arbeitgeber zu Beginn seiner Reise gar nicht aufsucht, weil er die Reise unmittelbar von zu Hause aus antritt. Der Weg sowie die Tätigkeiten müssen  in direktem Interesse des Arbeitgebers unternommen werden.

Am Zielort besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht bei allen Handlungen, sondern nur bei Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis und der betrieblich bedingten Dienstreise in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang stehen.

Bei Grenzfällen, bei denen  betrieblicher und privater Zweck untrennbar miteinander verwoben sind, liegt eine gemischte Tätigkeit vor. Dann ist entscheidend auf die Motivation abzustellen und zu prüfen, ob die unfallbringende Verrichtung auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG, Urteil v. 5.5.1994, 2 RU 26/93, SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 = NZS 1994 S. 522).

Der Unfall beim  Liebesspiel des fremdgehenden Mitarbeiters auf Dienstreise wird eindeutig dem privaten Bereich zugeordnet, so dass sich bei dem oben beschriebenen Fall auch nicht um solchen Grenzfall einer gemischten Tätigkeit  handelt.