Corona-Impfung – wer haftet für Impfschäden?
Ärzte haften nur für fehlerhafte Anwendung oder Aufklärung
Damit ein Patient wirksam in eine Behandlung einwilligen kann, muss er über die bekannten Risiken im Voraus richtig aufgeklärt worden sein. Die deutschen und europäischen Gesundheitsbehörden haben sich kürzlich entschieden, Thromboserisiken in den Beipackzettel der genannten Medikamente aufzunehmen. Ärzte sind demnach neuerdings verpflichtet, auch ausdrücklich auf dieses Risiko hinzuweisen. Sofern der Arzt seiner Aufklärungspflicht nachkommt und den Impfstoff wie vom Hersteller vorgesehen dosiert und verabreicht, haftet er nicht für Impfschäden. Sollte den Arzt aber ein Verschulden treffen, steht der Patient in der Beweispflicht. Dann muss er dem Arzt sowohl einen Fehler als auch die Ursächlichkeit dieses Fehlers für den Schadenseintritt nachweisen.
Herstellerhaftung: bekannte und unbekannte Nebenwirkungen
Nach dem Arzneimittelgesetz haftet der Medikamentenhersteller nur für diejenigen Impfschäden, die „über ein vertretbares Maß“ hinausgehen. Eine Thrombose mit möglicherweise tödlichen Folgen ist zweifellos eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung. Allerdings erstreckt sich die Herstellerhaftung nach ständiger Rechtsprechung nicht auf bekannte Nebenwirkungen eines zugelassenen Medikaments. Denn bei der Zulassung des Präparats wurde bereits eine Abwägung zwischen Nutzen und Gefahren vorgenommen. Wenn sich bekannte Risiken verwirklichen, scheidet eine Herstellerhaftung demnach aus. Dagegen muss der Hersteller für solche Schäden aufkommen, die durch noch nicht bekannte Nebenwirkungen hervorgerufen wurden. Wiederum ist der Patient in diesen Fällen beweispflichtig und muss den Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Schaden nachweisen können.
Aufopferungsanspruch gegen den Staat
Ende Mai trat eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft und normiert nun einen ausdrücklichen Entschädigungsanspruch gegen den Staat für alle Corona-Impfschäden (§ 60 IfSG). Der Hintergrund dieses sogenannten Aufopferungsanspruchs ist, dass ein Patient, der sich nicht nur zu seinem eigenen Schutz, sondern auch zum Wohl der Allgemeinheit einer Impfung unterzieht, für alle dadurch entstehenden Nachteile entschädigt werden soll. Dies gilt sogar dann, wenn jemand einen Impfstoff entgegen der behördlichen Altersempfehlung auswählt. Der Anspruch umfasst alle notwendigen Kosten der Heilbehandlung und gegebenenfalls eine Rentenzahlung. Dem Patienten kommt eine Erleichterung bei der Beweisführung zugute, denn es muss nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass Impfung und Folgen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Forschung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Die gesetzliche Neuregelung umfasst auch rückwirkend alle Impfungen seit dem 27.12.2020.