EUGH erweckt Sanierungsklausel zu neuer Wirksamkeit
Für Unternehmen, die auf den Zustand der Zahlungsunfähigkeit zusteuern, ist die Sanierung häufig die letzte Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren abzuwenden. Im Interesse der Erhaltung von Arbeitsplätzen wird die Tätigkeit des Sanierers in Deutschland verhältnismäßig positiv gesehen und gesetzlich beispielsweise durch die sogenannte Sanierungsklausel unterstützt. Die Wirksamkeit dieser hilfreichen Klausel aus dem Körperschaftssteuergesetz ist allerdings seit 2011 ausgesetzt.
Die EU-Kommission hatte die Regelung und die mit ihr verbundene Praxis, Steuerverluste auf weitere Geschäftsjahre vorzutragen, um von außen kommendes Kapital für die Sanierung zu sichern, für nicht rechtmäßig erklärt. Es handelt sich nach Ansicht der Kommission um eine unzulässige Beihilfe, die verhindert, dass Investitionsmittel während der Sanierung gleich wieder an das Finanzamt abgeführt werden müssten.
EuGH hält Vortrag der EU-Kommission für nicht ausreichend
Für professionelle Unternehmenssanierer bedeutete die Unwirksamkeit der Sanierungsklausel, dass sie sich in ihren Möglichkeiten, liquide Mittel für wirtschaftlich angeschlagene Firmen auftreiben zu können, erheblich behindert sahen. Umso größer ist die Freude darüber, dass der EuGH in seinem Urteil vom 28.06.2018 zu den Geschäftszeichen C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P und C-219/16 P die weitere Wirksamkeit der Klausel wieder bestätigte. Wechselt während der Sanierung der Mehrheitsgesellschafter, bleibt das Recht zu steuerlichen Verlustvoträgen bestehen. Die Richter des EuGH bemängelten, dass die EU-Kommission nicht genügend Vortrag dazu geliefert habe, warum die deutsche Vorgehensweise als unrechtmäßige Beihilfe zu qualifizieren wäre. Die Sanierungsklausel erlangt ihre Wirksamkeit nicht nur für die Zukunft zurück. Auch die rückwirkende Anwendung ist möglich.