Familienbesuch beim Kind im Ausland ist keine außergewöhnliche Belastung

Eine Trennung, die nicht nur kurze Zeit dauert, ist für eine intakte Familie kein wünschenswerter Normalzustand. Trennen sich die Eltern auf Zeit, gibt es meistens an den Wochenenden Besuche und die Gelegenheit, verpasstes Familienleben nachzuholen. Trennen sich die Eltern allerdings von einem minderjährigen Kind, weil ihre Berufe eine hohe Umzugsbereitschaft verlangen, die sich nur schlecht mit den Bedürfnissen eines heranwachsenden Jugendlichen vereinbaren lässt, entstehen Sonderkosten für regelmäßige Besuche.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 06.01.2017 zum Aktenzeichen 2 K 2360/14 entschieden, dass Reisekosten zu einem Kind, das im Ausland zur Schule geht, nicht als Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgesetzt werden können.

Eltern verheiratet und nicht in Trennung

Der Rechtsstreit hat keinen familienrechtlichen Hintergrund. Kläger sind beide Eltern einer in Frankreich lebenden Tochter. Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt und leben in ehelicher Gemeinschaft zusammen. Neben der in Frankreich zur Schule gehenden Tochter sind weitere Kinder vorhanden. Der klagende Vater ist als Berufssoldat verpflichtet, auf Anweisung seinen Einsatzort, und damit häufig auch den Wohnort, zu wechseln. Die häufigen Umzüge wirkten sich nachteilig auf die schulische Ausbildung der Kinder aus. Deshalb hatten die Kläger beschlossen, ihrer damals 16jährigen Tochter zu ermöglichen, auf einer internationalen Schule in Frankreich zu bleiben, bis sie ihre Schulausbildung beendet hätte. In der Abrechnungszeit des im Streit stehenden Steuerbescheids sind der Familie dadurch insgesamt Reisekosten in Höhe von 719 € entstanden. Diese Reisekosten sollten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Besuchskosten gehören zum regulären Familienaufwand

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage, die sich auf Berichtigung des im Streit stehenden Einkommenssteuerbescheids ohne Berücksichtigung der Reisekosten richtete, abgewiesen. Die Richter wiesen darauf hin, dass Eltern grundsätzlich dazu verpflichtet sind, den Kontakt mit ihren Kindern aufrecht zu erhalten. Das gilt für getrennt lebende Eltern ebenso wie für Eltern, die in ehelicher Gemeinschaft leben, deren Kind allerdings im Ausland die Schule besucht. Kosten, die durch solche Besuche verursacht werden, sind mit den allgemeinen, unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes eingeführten Beihilfeleistungen für Familien mit Kindern ausgeglichen. Auch dann, wenn Besuche bei einem im Ausland lebenden Kind durch die besondere, beruflich bedingte Umzugshäufigkeit veranlasst werden, sollen die Kosten nicht anders behandelt werden als die Kosten des Umgangs nach einer Trennung der Eltern. Solche Kosten sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar.