Folgenbeseitigungsanspruch bei rechtswidriger Versicherungsvertragsklausel
Wenn in einem Versicherungsvertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten ist, die vom zuständigen Gericht als unwirksam erkannt wurde, hat das zunächst keine Auswirkungen auf den Vertrag. Der Versicherungsnehmer müsste erst einmal erfahren, dass sein Vertrag möglicherweise eine unwirksame Klausel enthält, die ihn zu einem Widerruf oder einer Rückabwicklung des Vertrages berechtigen könnte.
Die direkte Auswirkung des Richterspruchs zu einer nach den §§ 307 ff BGB betrifft zunächst nur den angegriffenen Vertrag selbst. Wurde von einem dazu zugelassenen Verband die Klage nach den Vorschriften des „Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen“ (UKlaG) eingereicht, erlangt der klagende Verband einen Unterlassungsanspruch gegen den Klauselverwender (§3UKlaG). Die gesetzliche Bestimmung enthält allerdings keinen Anspruch auf Beseitigung unrechtmäßiger, den Verbraucher benachteiligender Klauseln aus bestehenden Verträgen.
Verwender von Versicherungsbedingungen müssen aktiv werden
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.12.2017 zum Aktenzeichen I ZR 184/15 entschieden, dass eine Versicherung ihre Vertragspartner mit bestehenden Verträgen darauf hinweisen muss, wenn eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wahrscheinlich unwirksam ist.
Dieser Folgenbeseitigungsanspruch ergibt sich bei Anwendung des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) aus § 8 UWG. Die Verwendung von Klauseln, die gegen geltendes Verbraucherschutzrecht verstoßen, stellt ein unlauteres Werbeverhalten gemäß § 3a UWG dar.
Unterlassungsklagegesetz genießt keinen Vorrang
Bisher wurde in der Rechtsprechung darüber gestritten, ob bei einem Aufeinandertreffen von Bestimmungen des UKlaG und des UWG bestimmte Rangstufen zu beachten sind. Das UKlaG wird von den Richtern nicht mehr als das speziellere Gesetz angesehen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass beide Gesetze gleichrangig nebeneinander Anwendung finden kann. Folge ist, dass im vorliegenden Fall trotz fehlender UKlaG-Regelung der Klägerin ein Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 UWG zuerkannt wurde. Die Klägerin ist in ihrer Eigenschaft als Verbraucherzentrale sowohl im Bereich der UKlaG als auch des UWG klagebefugt und kann entsprechende Beseitigungsansprüche geltend machen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie eigene Rechtsverletzungen geltend macht, weil sie als Vertreterin der möglicherweise geschädigten Verbraucher auftritt.
Der klagebefugte Verband erlangt keinen Schadensersatzanspruch, aber die Befugnis, zu kontrollieren, ob die Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Vertragspartner mit laufenden Verträgen ordnungsgemäß aufklären. Ist dies nicht der Fall, ist der Verband zur Abmahnung berechtigt. Einen konkret bezifferten Folgenbeseitigungsanspruch kann der betroffene Verbraucher selbst geltend machen, wenn er über die Rechtslage informiert worden ist.