Irreführende Werbung mit „Variobeitrag“ durch Krankenkasse
Der Begriff „Variobeitrag“ ist kein zulässiges Synonym für die Bezeichnung „Zusatzbeitrag“ im Rahmen der Werbung für eine GKV – OLG Frankfurt am Main sieht dabei die Gefahr einer Irreführung Im Kern muss eine Krankenkasse, die bei Werbeaussagen Bezug auf den Bereich der optionalen Gestaltung von Zusatzbeiträgen nimmt, zweifelsfreie Formulierungen benutzen. Im zu beurteilenden Einzelsachverhalt hatte eine Krankenkasse die Betroffenen auf die aktuelle prozentuale Bemessung des allgemeinen Beitragssatzes für die GKV für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde der ebenso anfallende prozentuale Einkommensanteil für zusätzliche Leistungen unspezifisch als „Variobeitrag“ bezeichnet.
Das OLG stellte fest, dass ein Zusatzbeitrag im Sinne von § 242 SGB V verbindlich für alle Versicherten gilt und dieser Betrag daher unabhängig von tatsächlichen Leistungen ausnahmslos zu entrichten ist. Diese eindeutige Regelung müsse auch ebenso klar und unmissverständlich den Versicherungsnehmern gegenüber dargestellt werden.
Semantische Spielräume, die eine flexible, optionale Regelungsmöglichkeit im Bereich anfallender Zusatzbeiträge für Versicherungsnehmer andeuten oder offenlassen, seien demnach nicht zulässig. Der Begriff Variobeitrag könne irritieren und Anlass für die Vermutung geben, es handele sich dabei um Zusatzbeiträge, die nur bei anfallenden Extra-Leistungen zu entrichten seien.
Insbesondere dürfe unter dem Begriff Variobeitrag nicht verstanden werden können, es handele sich um die vorteilhafte Ausnahmeregelung einer Versicherung im konkurrierenden Vergleich zu Mitbewerbern der Branche.
Eine Flexibilität bei Zusatzbeiträgen besteht ausschließlich in der Frage, ob und wie hoch ein Zusatzbeitrag für alle Krankenversicherten unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Obergrenze erhoben werden soll. Eine bedarfsorientierte Flexibilität bei den Zusatzbeiträgen für einzelne Versicherte besteht hingegen nicht. Die Zusatzbeiträge der Versicherungen stehen im Zusammenhang mit gesetzlich festgelegten Leistungen. Sie stellen keine variablen Beiträge für wählbare Extraleistungen dar. Diese Unterschiede müssen laut OLG Frankfurt im Zuge von Werbemaßnahmen berücksichtigt werden.