Klinik-Dienstpläne: Betriebsrat muss auch im Notfall zustimmen
Im Rechtsstreit um das Zustimmungserfordernis bei Dienstplanänderungen haben sich die Vertreter des Arbeitgebers (Kliniken) und der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht getroffen. Das Arbeitsgericht Flensburg hat in erster Instanz entschieden, dass die Pflicht, eine Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, bei Dienstplanänderungen auch dann gegeben ist, wenn es sich um Notfallmaßnahmen handelt. Der Betriebsrat hatte bemängelt, dass zuletzt in einer Vielzahl von Fällen Mitarbeiter aus dem Urlaub oder aus der Ruhezeit zur Arbeit gerufen worden waren.
Nach Einschätzung des Betriebsrats wurden diese sich häufenden Notfälle in vorhersehbarer Weise durch permanenten Personalmangel verursacht. Durch Vorgeben angeblicher Ausnahmesituationen umgehe die Klinikleitung das gesetzlich vorgesehene Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Das Arbeitsgericht entschied, nachdem Bemühungen um eine Einigung fehlgeschlagen waren, nun, dass in jedem einzelnen Fall einer Dienstplanänderung die Zustimmung des Betriebsrats notwendig sei. Bevor ein ursprünglich im Dienstplan nicht vorgesehener Mitarbeiter gerufen wird, muss also eine Einzelfallprüfung zur Notwendigkeit dieser Maßnahme stattfinden.
Das entspricht der Zielsetzung des im Betriebsverfassungsgesetz festgeschriebenen Erfordernisses einer Zustimmung durch den Betriebsrat.
Wird die erforderliche Zustimmung nicht eingeholt, kündigte das Arbeitsgericht an, jeden Einzelfall individuell zu prüfen und bei einem Verstoß gegen die Zustimmungspflicht jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von ungefähr 300 € pro Einzelfall zu verhängen.
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