Kosten
Die anwaltliche Leistung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Zivilsachen, arbeitsrechtlichen u. steuerlichen Angelegenheiten werden die Kosten nach dem Gegenstandswert berechnet. Bei bestimmten steuerlichen Angelegenheiten werden die Gebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung entsprechend angewendet.
Für außergerichtliche Angelegenheiten können die Gebühren auch nach Vereinbarung (z.B. Stundenhonorar oder pauschal) abgerechnet werden (z. B. bei Erstellung eines Vertragsentwurfes oder Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, erbrechtliche Beratung und Gestaltung).
Der Gegenstandswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse.
Bei einer Zahlungsklage ist dies der Betrag, um welchen es geht.
Die Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit beträgt 1,3 . Bei einem Gegenstandswert von 10.000,- € ergibt dies einen Betrag von 631,80 € zzgl. 19 % USt.
Geht es um 3.000,00 € (z.B. Einspruch, streitige Steuern), so beträgt die Geschäftsgebühr 245,70 € zzgl. 19 % USt.
Im Arbeitsrecht richtet sich der Gegenstandswert z. B bei einer Kündigungsschutzklage nach drei Bruttomonatsgehälter (z. B. 3 x 3.300,- brutto = 9.900,00 brutto).
Ein Kündigungsschutzklage kostet dann 1, 3 Verfahrensgebühr (631,80 € zzgl. 19 % USt) und 1,2 Terminsgebühr (583,20 € zzgl. USt) und Auslagenpauschale (20,00 € zzgl. USt.).
Bei einem Zeugnis ist der Gegenstandswert 1 Bruttomonatsgehalt (z.B. 1.990,00 brutto = 172,90 € zzgl. USt. 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr 159,60 € zzgl. USt).
Beim Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz die Besonderheit, dass jede Partei, unabhängig davon wer gewinnt, seine eigenen Kosten trägt.
Gerichtskosten sind beim Arbeitsgericht zunächst nicht im Voraus zu zahlen. Insbesondere bei einem arbeitsgerichtlichen Vergleich fallen keine Gerichtskosten an.
Sind Sie Rechtsschutzversichert, übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung für Vertrags- und Arbeitsrechtsangelegenheiten die Kosten. Die Rechtsschutzversicherung wird, soweit es die Fristen zulassen, vorab schriftlich oder telefonisch um Kostenzusage gebeten.
Sind Sie finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ist es zu empfehlen Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auf die Gewährung von Prozessostenhilfe habe Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch.
Die Höhe der voraussichtlichen Kosten werden wir bei der ersten Beratung besprechen, damit für Sie vorhersehbar ist, welche Kosten entstehen können und das Prozessrisiko abgeschätzt werden kann.