LAG Köln: Ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht kann Arbeitsunfähigkeit begründen
Anordnung der Maskenpflicht ist verhältnismäßig
Das LAG Köln stuft ebenso wie die Vorinstanz den Kläger als arbeitsunfähig ein und hält die Anordnung der Maskenpflicht für gerechtfertigt. Sie folge zum einen aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (§ 2 Abs. 5 Nr. 3) und zum anderen aus der geltenden Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein Westfalen. Zudem berechtige auch das Direktionsrecht den Arbeitgeber, alle Mitarbeiter zum Tragen einer FFP2-Maske zu verpflichten. Diese geeignete Maßnahme diene nicht nur dem Gesundheitsschutz der Besucher und der anderen Mitarbeiter, sondern schließlich auch dem Schutz des Klägers selbst. Sie sei auch im Hinblick auf dessen psychische Erkrankung verhältnismäßig, da das Interesse der Beklagten, den Aerosol-Ausstoß im Rathaus möglichst gering zu halten, die schutzwürdigen Interessen des Klägers überwiege. Denn dieser sei mit Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld ausreichend abgesichert.
Kein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice
Im vorliegenden Fall hält das Gericht es nicht für möglich, dass der Kläger seine gesamte Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen kann. Nach dem Vortrag der Beklagten bilden der Austausch von Bauakten und Plänen sowie der Kontakt zu Rathausbesuchern wesentliche Bestandteile seiner Arbeit. Da der Kläger durch Telearbeit aus dem Homeoffice nur einen Teil seiner Arbeit leisten könne, bliebe er demnach arbeitsunfähig, denn das deutsche Entgeltfortzahlungsgesetz kenne keine „Teilarbeitsunfähigkeit“. Es sei der Beklagten auch nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, die Voraussetzungen für eine vollumfängliche Tätigkeit aus dem Homeoffice zu schaffen. Da die Behörde derzeit ihre Bauakten noch nicht elektronisch führt, müsste sie extra für den Kläger digitale Akten anlegen, was nach Ansicht des Gerichts ein unzumutbarer Aufwand wäre.