Löst die Bestellung des Kunden bereits einen wirksamen Kaufvertrag aus?

Die meisten Verbraucher gehen davon aus, dass mit ihrer Bestellung bei Amazon ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, auf den sie sich im Zweifelsfall berufen und auf Lieferung der bestellten Ware bestehen können. Sobald der Kunde auf den Kaufbutton klickt, erhält er innerhalb weniger Sekunden eine Bestätigung vom Verkäufer auf der Amazon-Plattform, dass eine Nachricht erfolgt, sobald der bestellte Artikel versandt wurde. Das voraussichtliche Lieferdatum wird weiter unten in der Bestätigung angegeben.

Allerdings ist der Zusatz in der Bestätigung zu beachten. Dieser besagt, dass die Bestätigung der Bestellung noch keinen rechtlich bindenden Kaufvertrag auslöst. Dieser komme erst mit einer separaten E-Mail-Bestätigung zustande. Für den juristischen Laien erscheint das unlogisch, denn einerseits wird die Bestellung bestätigt und sogar ein voraussichtliches Lieferdatum angegeben, andererseits wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Kaufvertrag noch nicht zustande gekommen ist.

Vertragsrecht: Wann kommt ein rechtlich bindender Kaufvertrag zustande?

Ein Kaufvertrag kommt ausschließlich auf der Grundlage zweier inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen zustande, das heißt, Angebot und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmend (§§ 130, 145 ff., 150 BGB) erfolgen. Die Bestätigung der Bestellung über Amazon wird jedoch innerhalb weniger Sekunden automatisch an den Kunden verschickt. Innerhalb dieser kurzen Zeit hat der Verkäufer keine Möglichkeit, die Bestellung des Kunden zu prüfen. Damit stellt die Bestellbestätigung lediglich eine Wissenserklärung (§ 312 BGB) dar, mit der der Verkäufer anzeigt, dass die Bestellung des Kunden eingegangen ist.

Wie sind die eingestellten Artikel auf Amazon nach dem Vertragsrecht zu bewerten?

Mit dem Einstellen eines Artikels auf der Amazon-Plattform erfolgt noch kein Angebot durch den Verkäufer, das durch die Bestellung des Kunden angenommen wird und einen rechtlich wirksamen Kaufvertrag auslöst. Bei diesem Vorgang handelt es sich lediglich um die Aufforderung des Verkäufers an potenzielle Kunden, ihrerseits ein Angebot abzugeben, mit dem signalisiert wird, dass Interesse am Abschluss eines rechtlich bindenden Kaufvertrages besteht. Dieses Angebot muss der Verkäufer seinerseits annehmen, damit zwei vom Bürgerlichen Gesetzbuch geforderte inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, um einen rechtlich wirksamen Kaufvertrag auszulösen.

Diese Bestimmung im Vertragsrecht ist sinnvoll, denn würde jeder eingestellte Artikel durch den reinen Bestellvorgang bereits einen wirksamen Kaufvertrag auslösen, wäre der Verkäufer verpflichtet, selbst dann zu liefern, wenn die Ware nicht mehr verfügbar ist oder eine Lieferung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Eine Nichtlieferung würde Schadenersatzansprüche auslösen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Kundin einen Whirlpool für 2.000 Euro über Amazon-Marketplace bestellt. Tatsächlich wurde das Konto des Verkäufers auf Amazon jedoch gehackt und 200.000 Artikel zu unrealistisch günstigen Preisen eingestellt. Mit einem rechtlich wirksamen Kaufvertrag entsteht eine Leistungsverpflichtung (§ 433 BGB) für den Verkäufer, der in der Lieferung der Ware besteht. Würde die Bestellung und die daraufhin erfolgende automatische Bestätigung einen rechtlich wirksamen Kaufvertrag auslösen, wäre der Verkäufer des gehackten Kontos verpflichtet, alle eingehenden Bestellungen zu diesen unrealistischen Preisen auszuführen oder Schadenersatz wegen Nichtlieferung an die entsprechenden Kunden zu leisten. Die Kundin wollte jedoch nicht auf ihr Schnäppchen verzichten und verklagte den Amazon-Verkäufer auf Lieferung beziehungsweise Schadenersatz. Ihre Klage blieb jedoch erfolglos.