Quarantäne – muss ich im Homeoffice arbeiten?
Wenn ein Arbeitnehmer wegen des Kontakts mit einem COVID-19-Infizierten in häusliche Quarantäne geschickt wird, kann und muss er unter Umständen seine Arbeitsleistung von dort erbringen. Ob eine Arbeitspflicht besteht, hängt zum einen vom Gesundheitszustand des Betroffenen und zum anderen von der Art der geschuldeten Tätigkeit ab.
Arbeitspflicht entfällt bei Krankschreibung
Wer nicht nur Kontakt zu Coronapatienten hatte, sondern auch selbst Symptome zeigt, ist krank und muss nicht arbeiten. Dafür reicht allerdings ein positives Testergebnis allein nicht aus, sondern es müssen Beschwerden wie Fieber, Husten oder Halsschmerzen hinzukommen. Außerdem ist wie bei jeder anderen Erkrankung eine Krankschreibung erforderlich. Der Mitarbeiter muss seinem Arbeitgeber umgehend eine Krankmeldung mit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen.
Lässt sich die Tätigkeit aus dem Homeoffice ausführen?
Ist der Arbeitnehmer gesund, hängt seine Arbeitsverpflichtung davon ab, ob er seine Tätigkeit tatsächlich aus dem Homeoffice erledigen kann. Falls möglich, muss der Arbeitgeber ihm dafür die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Arbeitet jemand zum Beispiel als Online-Journalist, kann er seine Artikel ebenso gut am heimischen PC oder in einem Hotelzimmer schreiben. Eine Kellnerin oder Kassiererin dagegen kann nur am gewohnten Arbeitsplatz tätig werden. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, Mitarbeitern im Rahmen seines Weisungsrechts andere Aufgaben zuzuweisen. Ob Bürotätigkeiten vom digitalen Arbeitsplatz verlangt werden können oder ob diese Art der Tätigkeit zu weit von den im Arbeitsvertrag vereinbarten Leistungen abweicht, muss je nach Einzelfall beurteilt werden.
Anspruch auf Lohnfortzahlung
Im Krankheitsfall folgt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Kann ein gesunder Arbeitnehmer nicht arbeiten, weil sich seine Leistung nicht von zu Hause erbringen lässt, ist der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz ebenfalls für sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Arbeitnehmer, die sich in Quarantäne begeben müssen, sollten in jedem Fall sofort mit ihrem Arbeitgeber sprechen und ihm den behördlichen Bescheid über die Anordnung vorlegen. Denn falls sie in der Isolation nicht arbeiten, obwohl die Möglichkeit besteht, kann dies als Arbeitsverweigerung gewertet werden und eine Abmahnung oder sogar Kündigung nach sich ziehen.