Rechtsschutzversicherung und VW-Abgasskandal: Anspruch auf Kostendeckungszusage

Autokäufer, die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatten, erlebten als Betroffene des sogenannten „VW-Abgasskandals“ einige unangenehme Überraschungen. Als sie sich bei ihren Versicherungen meldeten, um Kostendeckungszusagen für Klagen gegen die Volkswagen-AG als KfZ-Herstellerin und gegen KfZ-Händler zu beantragen, gab es Absagen. Eingeklagt werden sollte die Lieferung eines fehlerfreien Neuwagens oder die Rückzahlung des Kaufpreises. Viele Rechtsschutzversicherungen lehnten die Kostenübernahme zunächst mit der Begründung ab, es bestehe keine ausreichende Erfolgsaussicht.

Die Kaufverträge seien durch Übergabe funktionsfähiger Fahrzeuge erfüllt worden. Bei dem fehlerhaften Schadstoffausstoß handele es sich um ein Problem mit der Einstellung, das unschwer gelöst werden könne. Der zu hohe Abgasausstoß sei nicht als Gewährsmangel einzustufen, zumal der Autohersteller bereits angeboten hat, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, soweit eine Methode dafür vorliege.

Klage auf Kostendeckungszusage beim OLG erfolgreich

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 21.09.2017 zum Aktenzeichen I-4 U 87/17 festgestellt, dass die beklagte Rechtsschutzversicherung für die Kostendeckung einzustehen habe, da die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegeben sei. Es handelte sich im konkreten Fall um eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Volkswagen AG. Die Gerichtszuständigkeit ergab sich aufgrund des Sitzes der Rechtsschutzversicherung, von der der Kläger die Erteilung einer Kostendeckungszusage verlangte. Die beklagte Rechtsschutzversicherung begründete ihre Ablehnung damit, dass das beanstandete Fahrzeug keine Funktionsstörungen aufgewiesen hätte, die eine Rückabwicklung des Kaufvertrages als möglich erscheinen ließen. Die Fahrtüchtigkeit war vorhanden und die Betriebserlaubnis bestand.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah die Erfolgsaussicht einer Klage durchaus positiv. Zum Zeitpunkt der Entscheidung hatten die ersten Landgerichte Klagen auf Kaufpreisrückerstattung und auf Ersatzlieferungen von Neuwagen bereits stattgegeben. Inzwischen ist die Zahl der stattgebenden Urteile bei verschiedenen Landgerichten weiter gewachsen. Die Gerichte sind inzwischen teilweise sogar bereit, den Klägern die zunächst immer berechnete Nutzungsentschädigung für das Mangelfahrzeug zu erlassen.