Schriftliche Kündigung bleibt auch bei Online-Verträgen zulässig

Die Kündigung eines e-dating-Vertrages darf nicht schwieriger gestaltet werden, als es das normale Schriftformerfordernis des BGB vorsieht. Wenn ein Klauselverwender die normale „Textform“ ausschließt und die Kündigung nur noch in „ gesetzlich geregelter, elektronischer Form“ zulässt, erschwert das dem Verbraucher die Kündigung. Zu diesem Schluss kam am 12.05.2016 das Landgericht München in seinem zum Aktenzeichen 12 O 188774/15 verkündeten Urteil. Wer in seinen Geschäftsbedingungen die Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertragsverhältnisses erschwert und das zudem noch so kompliziert erklärt, dass ein durchschnittlicher Nutzer es nicht verstehen kann, der versucht, die ordnungsgemäße Kündigung zu verhindern. Schlägt die Kündigung aus formalen Gründen fehl, soll sich der Vertrag nämlich turnusgemäß verlängern, so dass erst Monate später eine erneute Möglichkeit gegeben ist, aus dem Vertrag herauszukommen. Ein solches Verhalten benachteiligt den Verbraucher in seinen Rechten.

Der Kläger, ein zur Klageerhebung berechtigter Verbraucherverband, erhob deshalb Klage gegen die Betreiberin eines Online-Dating Portals. Die Klägerin reagierte auf Beschwerden von Verbrauchern und beantragte, der Beklagten zu untersagen, ihn ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, die eine Kündigung des Vertragsverhältnisses in einfacher, gesetzlicher Schriftform ausschließt. Die zu der ausschließlichen Zulässigkeit von elektronisch übermittelten Kündigungserklärungen abgegebenen Erläuterungen waren nach Ansicht des Klägers unverständlich und verstießen deshalb gegen die Vorschrift des § 307 BGB. Außerdem verstoße die Klausel gegen § 309 BGB, weil sie die Voraussetzungen für eine Kündigung durch den Verbraucher erschwere.

Das Landgericht München gab der Klage statt. Es handele sich bei der angegriffenen Klausel nicht um eine zulässige Regelung von rein formaler Bedeutung, sondern um einen Eingriff in Verbraucherrechte. Die verwendete Formulierung musste der Kunde so werten, dass ihm als einzige Möglichkeit, seinen Vertrag zu beenden, die Kündigung in „gesetzlich geregelter, elektronischer Form“ gemäß § 126 a BGB zur Verfügung stehe. Dadurch werde die Beendigung des Vertragsverhältnisses, das sich nach fehlgeschlagener Kündigung um eine weitere, seiner ursprüngliche Laufzeit entsprechenden Zeit verlängert, unzumutbar erschwert. Grundsätzlich dürfe die im Gesetz vorgesehene, einfache Vertragskündigung in schriftlicher Textform auch bei elektronisch geschlossenen Verträgen nicht ausgeschlossen werden.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar