Sozialgericht Potsdam: Gesundheit geht vor
Menschen, die an seltenen, lebensbedrohenden, chronischen Krankheiten leiden, sind vielen Unannehmlichkeiten ausgesetzt. Dazu kann es auch gehören, immer wieder mit der Krankenkasse darum streiten zu müssen, ob die Kosten für eine vom Arzt verordnete Behandlung übernommen werden. Wenn vor einer körperlich und psychisch belastenden Maßnahme wie einer Blutwäsche immer wieder der Kampf mit der Krankenkasse steht, die die Kosten nicht übernehmen will, schadet das auf Dauer nicht nur der Gesundheit der Betroffenen, sondern auch dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.
Streit mit Krankenkasse gefährdet Vertrauensverhältnis zum Arzt
Das Sozialgericht Potsdam hat nun eine vorläufige Entscheidung zugunsten des Rechts auf körperliche Unversehrtheit getroffen. Die Klägerin leidet unter einer schweren, multiplen Chemikalienunverträglichkeit. Der behandelnde Arzt ihres Vertrauens sieht zur Verbesserung oder zumindest zur Stabilisierung der gesundheitlichen Situation eine Blutwäsche als notwendig an, die alle 2 bis 3 Monate wiederholt werden muss. Die Klägerin ist gesetzlich krankenversichert und streitet seit 2014 mit der Krankenversicherung um die Übernahme der Behandlungskosten.
Vorläufige Entscheidung sichert nächsten Behandlungsschritt
Damit ein für den 17.01.2018 angesetzter, wichtiger Behandlungstermin durchgeführt werden konnte, der zuvor bereits einmal verschoben worden war, verpflichtete das Gericht die beklagte Krankenkasse zunächst dazu, die Kosten für diese konkret bevorstehende Behandlung zu übernehmen. Die Richter haben dabei die Schwierigkeit, in diesem Verfahren, in dem es hauptsächlich um die Abwägung von medizinischen Notwendigkeiten geht, eine endgültige Entscheidung zu treffen, durchaus erkannt und wollen die vorläufige Regelung nicht als vorgezogenen Hinweis auf das endgültige Urteil verstanden wissen. Es ging ihnen vielmehr darum, die Grundrechte der Klägerin den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten gegenüber in Schutz zu nehmen.
Sachverständige haben das letzte Wort
Die beklagte Krankenkasse beruft sich bei ihrer Ablehnung, die vom Arzt verschriebene Behandlungsform der regelmäßigen Blutwäsche zu finanzieren, auf das Prinzip der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V). Die Krankenkasse bezweifelt, dass die Blutwäsche notwendig sei, um den Gesundheitszustand der Klägerin zu stabilisieren und langfristig zu verbessern, so dass ihr eine normale Lebensführung ermöglicht wird. Die endgültige Entscheidung wird von der Auswertung medizinischer Gutachten abhängen.