Steuererleichterungen für ehrenamtliche Richter

Ehrenamtliche Richter bringen als Schöffen beim Strafgericht, als Handelsrichter oder als Beisitzer beim Arbeitsgericht ihr Rechtsgefühl und ihre spezielle Lebenserfahrung in das Rechtssystem mit ein. Für denjenigen, der als ehrenamtlicher Richter ausgewählt wird, gehört es zu den staatsbürgerlichen Pflichten, Zeit für die wichtige Aufgabe zu investieren. Ehrenamtliche Richter werden für ihre Tätigkeit nicht bezahlt. Sie erhalten lediglich eine Entschädigung für durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandene Mehrkosten.

Der Umfang der Entschädigung ist im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. In § 15 JVEG ist eine abschließende Aufstellung möglicher Entschädigungen enthalten. Steuerrechtlich stellt sich die Frage, welche der vom Laienrichter vereinnahmten Entschädigungsbeträge der Lohnsteuer unterliegen. Allgemein anerkannt ist, dass Entschädigungen für sonstige Aufwendungen wie Parkgebühren nicht der Steuerpflicht unterliegen. Streitig war bisher die Behandlung von Zeitaufwandsentschädigungen.

Angestellter Steuerberater wehrt sich gegen Besteuerung von Zeitaufwandsentschädigung

Ein Steuerberater, der in einem Angestelltenverhältnis tätig war, trat als ehrenamtlicher Richter vor dem Landgericht auf und rechnete die ihm zustehenden Leistungen nach JVEG ab. Neben aufgewendeten Parkgebühren handelte es sich um eine Entschädigung für Zeitaufwand und für Verdienstausfall. Der Steuerberater war verheiratet und wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommenssteuer veranlagt. Das Finanzamt sah die Entschädigungsleistungen für Verdienstausfall und Zeitaufwand als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und damit als einkommenssteuerpflichtig an. Der Kläger wandte ein, dass er seine Tätigkeit als Schöffe nicht aus Erwerbsgründen ausgeübt habe. Er habe eine staatsbürgerliche Pflicht erfüllt und deshalb keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen können.
Der Bundesfinanzhof hatte diesen Rechtsstreit als Revisionsgericht zu entscheiden. Durch Urteil vom 31.01.2017 zum Aktenzeichen IX R 10/16 entschied das höchste deutsche Finanzgericht, dass ehrenamtliche Richter eine ihnen zustehende Entschädigung für Zeitversäumnis nicht mehr versteuern müssen. Die Entschädigung für Verdienstausfall bleibt jedoch weiterhin einkommenssteuerpflichtig. Die Richter führten in der Urteilsbegründung aus, dass die für ehrenamtliche Tätigkeiten wie die Ausübung des Schöffenamts aufgewendete Zeit nicht mit entgangenem Einkommen in Verbindung steht.