Stromlieferungsvertrag auch ohne Bankkonto möglich

Zum menschenwürdigen Leben nach modernen, europäischen Standards gehört die Versorgung mit Strom dazu. Nicht nur Unterhaltungselektronik, Computer und Fernseher, sondern auch Licht, Heizung und Kochmöglichkeiten fallen weg, wenn kein Strom aus der Steckdose kommt. Voraussetzung für die Stromversorgung ist der Abschluss eines Stromliefervertrages mit einem Stromanbieter. Die Konkurrenz in dieser Marktsparte ist inzwischen groß. Der Verbraucher kann zwischen verschiedenen Tarifangeboten wählen.

Dabei sind für Kunden, die wirtschaftlich nicht gut gestellt sind, insbesondere niedrige Preise und geringe Kosten wichtig. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Energieversorgung für den Verbraucher und Bürger hat der Gesetzgeber für die Vertragsgestaltung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Regeln aufgestellt.

Energiewirtschaftsgesetz reglementiert Angebot

Ein vom Oberlandesgericht Köln am 24.03.2017 verkündetes Urteil verbietet es einem Stromanbieter, ein Tarifangebot mit nur einer einzigen Bezahlweise zu verbinden. Die Richter rügen einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 41 Absatz 2 EnWG, die bestimmt, dass bei einem an einen Privathaushalt gerichteten Vertragsangebot über Stromlieferung mehrere Zahlungsverfahren angeboten werden müssen. Der private Verbraucher darf das für ihn vorteilhafteste Zahlverfahren auswählen.

In dem unter dem Aktenzeichen 6 U 146/16 vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall hatte der beklagte Stromanbieter für einen seiner Tarife lediglich das SEPA-Lastschriftverfahren als Zahlungsweise vorgesehen. Stromkunden, die nicht über ein Bankkonto verfügten, wären damit vom Bezug nach diesem Tarif ausgeschlossen worden.

Auswahl von Bezahlverfahren ist wichtiges Verbraucherrecht

Der beklagte Stromanbieter wies darauf hin, dass die Einschränkung der Zahlungsmöglichkeit nur einen der in seiner Angebotspalette enthaltenen Tarife betreffe und dass sowieso 90 % der Kunden, die diesen Tarif gewählt hätten, per Lastschriftverfahren zahlen. Die Richter entschieden in der Berufungsinstanz ebenso wie schon das Landgericht Köln in erster Instanz entschieden hatte. Die Bestimmung, dass mehrere Bezahlverfahren zur Auswahl gestellt werden müssten, gehört zu den Verbraucherschutzbestimmungen im Energiewirtschaftsgesetz und muss deshalb beim Vertragsabschluss berücksichtigt werden. Die vom Energieversorger eingelegte Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.