Versicherungsrecht 2019: erhöhte Beitragsbemessungsgrenzen
Mit Sitzung vom 10. Oktober 2018 hat das Bundeskabinett die Beitragsbemessung für 2019 hinsichtlich der Rechengrößen für die Sozialversicherungen festgelegt.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die wichtigste Bezugs- und Rechengröße für die Beitragsermittlung der Sozialversicherungen. Mit dieser Bezugsgröße wird nur das Einkommen zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen, das unterhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt. Einkommensbeträge, die diese Höchstgrenze überschreiten, sind beitragsfrei. So wird sichergestellt, dass die Beiträge zu den Sozialversicherungen gedeckelt werden und sich Höchstbeiträge für Arbeitnehmer mit gutem Einkommen ergeben.
Es handelt sich um zwei unterschiedliche Werte im Versicherungsrecht, denn diese Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung herangezogen.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Die wichtigste Bezugsgröße im Versicherungsrecht ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab 01. Januar 2019 wird diese Rechengröße voraussichtlich mit 60.750 Euro festgelegt.
Krankenkasse und Pflegeversicherung
Mit diesen neu festgelegten Bezugsgrößen ändern sich das Versicherungsrecht und das Beitragsrecht. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Kranken- und Pflegeversicherung wird bundeseinheitlich von 4.425 Euro pro Monat auf 4.537,50 Euro angehoben. Diese Werte werden auch der Pflegeversicherung zugrunde gelegt. Die jährliche BBG beträgt jetzt 54.450,00 Euro anstatt 53.100 Euro.
Beitragszuschuss
Arbeitnehmer, die sich normalerweise über ein höheres Einkommen freuen, müssen hinsichtlich des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung eine Teuerungsrate hinnehmen. Sie zahlen einen maximalen Arbeitnehmeranteil in Höhe von 331,24 Euro. Prozentual beträgt dieser Anteil zur Krankenversicherung und dem damit verbundenen Anspruch auf Krankenentgelt 7,3 Prozent. Arbeitgeber zahlen denselben maximalen Beitrag. Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag heranzuziehen, während für privat versicherte Arbeitnehmer der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Berechnung zugrunde gelegt wird.
Arbeitslosen- und Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung beträgt voraussichtlich 6.700 Euro pro Monat beziehungsweise 80.400 Euro im Jahr. Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung wird ein Betrag von 8.200 Euro pro Monat beziehungsweise 98.400 Euro pro Jahr für die Beitragsberechnung herangezogen.
Nach wie vor besteht ein Unterschied zu den neuen Bundesländern. Hier beträgt die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 6.150 Euro im Monat beziehungsweise 73.800 Euro jährlich. Die knappschaftliche Rentenversicherung geht von einer Rechengröße 7.600 Euro im Monat beziehungsweise 91.200 pro Jahr aus. Das vorläufig festgesetzte Durchschnittsentgelt für die Rentenversicherung beträgt 38.901, Euro.